S A T Z U N G
der Carsten Bender-Leukämie-Stiftung
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
- Die Stiftung führt den Namen "Carsten Bender-Leukämie-Stiftung".
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in 35435 Wettenberg.
§ 2
Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die Förderung der medizinischen Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der akuten und chronischen
Leukämien. Er wird insbesondere verwirklicht durch das zur Verfügungstellen von Mitteln zur Erforschung der diagnostischen und therapeutischen Versorgung von Patienten mit Leukämien. Die Stiftung
ist berechtigt, Mittel zur Durchführung gemeinnütziger Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften zu beschaffen, die Forschungsvorhaben und wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet der
akuten und chronischen Leukämien durchführen.
- Soweit in dieser Satzung nicht anderweitig festgelegt, entscheidet der Vorstand, auf welche Weise der Stiftungszweck im
Einzelnen zu verwirklichen ist.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4
Stiftungsvermögen
- Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus der im Stiftungsgeschäft genannten
Erstausstattung.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Das Vermögen der Stiftung darf ausnahmsweise
angegriffen werden, wenn dies zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist, der dauerhafte Bestand der Stiftung hierdurch nicht gefährdet wird und die zuständige
Aufsichtsbehörde vorher zugestimmt hat.
- Die Stiftung darf weitere Zuwendungen entgegennehmen, die zur Verwendung für den Stiftungszweck bestimmt sind. Die
Zuwendungen sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt, dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
§ 5
Verwendung der Stiftungsmittel
- Die Stiftungsmittel bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Spenden, die der Stiftung zur Förderung des
Stiftungszwecks zugewendet werden.
- Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften können aus den Stiftungsmitteln Rücklagen gebildet werden.
- Die Stiftungsmittel sind nach Deckung der Verwaltungskosten und Bildung eventueller Rücklagen zeitnah für den
Stiftungszweck zu verwenden.
- Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks ist es der Stiftung erlaubt, ihre Stiftungsmittel anderen steuerbegünstigten
Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung gleichartiger steuerbegünstigter Zwecke im Rahmen des § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO zuzuwenden.
- Ein Rechtsanspruch auf Leistung von Stiftungsmitteln steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht
zu.
§ 6
Organe der Stiftung
- Die Stiftung hat folgende Organe:
a) Den Vorstand,
b) das Kuratorium.
- Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Kuratorium ist ausgeschlossen.
- Der Stiftungsvorstand kann nach Maßgabe des § 10 zu seiner Entlastung eine Geschäftsführung einrichten.
§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes
- Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen.
- Geborenes Mitglied des Vorstandes ist der Stifter Herwig Bender oder eine von diesem bestimmte Person.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden im Übrigen durch das Kuratorium gewählt. Solange ein geborenes Mitglied gemäß
Ziffer 2. Vorstand ist, kann das Kuratorium ein weiteres Vorstandsmitglied nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des geborenen Mitglieds wählen.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden – mit Ausnahme der geborenen Mitglieder gemäß Ziffer 2., welche auf Lebenszeit
bestellt werden – auf fünf Jahre bestellt. Wiederbestellungen, auch mehrmalige, sind zulässig.
- Ein bestelltes Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch das Kuratorium abberufen werden.
- Scheidet ein bestelltes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, bestellt das Kuratorium für die restliche
Amtszeit ein anderes Vorstandsmitglied.
- Ist ein geborenes Mitglied gemäß Ziffer 2. Mitglied des Vorstandes, so ist es gleichzeitig vorsitzendes Mitglied.
Andernfalls wird das vorsitzende Mitglied durch den Vorstand gewählt. Der Stiftungsvorstand wählt darüber hinaus aus seiner Mitte ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und ein
schriftführendes Mitglied.
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Vertretung in der Weise, dass das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied jeweils mit einem weiteren
Mitglied gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind.
- Der Stiftungsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, soweit nicht nach dieser Satzung ein anderes
Organ zuständig ist. Zu den Aufgaben des Vorstands zählen insbesondere
– die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
– die Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel;
– Einrichtung einer Gesch.ftsführung gemäß § 10 sowie die Bestellung, Bevollmächtigung und Abberufung deren Mitglieder;
– Änderung der Satzung nach Anhörung des Stiftungskuratoriums gemäß § 16 der Satzung;
– Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Auflösung der Stiftung nach Anhörung des Stiftungskuratoriums gemäß § 17 der Satzung.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Zuständigkeiten einzelner Mitglieder geregelt werden
können.
§ 9
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Die Sitzungen des Vorstandes werden durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes
oder des Stiftungskuratoriums einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann in Eilfällen verkürzt werden. Auf Form und Frist zur Ladung
kann durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder verzichtet werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter das vorsitzende
Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes
bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes.
- Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann der Vorstand auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, z.B. im
schriftlichen Umlaufverfahren.
§ 10
Geschaftsführung
- Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung mit Zustimmung des Kuratoriums eine Geschäftsführung einrichten und
dafür eine oder mehrere Personen bestellen.
- Als Mitglieder der Gesch.ftsführung können auch Personen bestellt werden, die zugleich für eine andere Einrichtung
tätig sind.
- Der Vorstand kann in einer Geschäftsordnung festlegen, in welchem Umfang er Aufgaben auf die Geschäftsführung
übertr.gt. Er erteilt der Gesch.ftsführung die zur Durchführung erforderlichen Vollmachten. Die Mitglieder der Gesch.ftsführung sind an Weisungen des Vorstandes gebunden. Sie haben die
Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
- Die Mitglieder der Gesch.ftsführung werden vom Vorstand für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt.
Wiederbestellung, auch mehrmalige, ist zulässig. Eine Abberufung während der Amtszeit kann durch den Vorstand jederzeit erfolgen.
§ 11
Zusammensetzung des Kuratoriums
- Das Kuratorium besteht aus drei Mitgliedern.
- Die Kuratoriumsmitglieder werden auf die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung, auch mehrmalige, ist
zulässig.
- Die ersten Kuratoriumsmitglieder werden vom Stifter Herwig Bender bestellt. Nachfolgende Bestellungen erfolgen durch die
Kuratoriumsmitglieder vor Ende ihrer Amtszeit auf Vorschlag des Vorstandes.
- Ein bestelltes Kuratoriumsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch die Mehrheit des Kuratoriums und nach Anhörung des
Vorstandes abberufen werden.
- Scheidet ein bestelltes Kuratoriumsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, bestellen die verbleibenden Mitglieder auf
Vorschlag des Vorstandes für die restliche Amtszeit ein anderes Mitglied.
- Das Kuratorium hat einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen
den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils mit einfacher Mehrheit.
§ 12
Aufgaben des Kuratoriums
- Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand.
- Dem Kuratorium obliegt insbesondere
– die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes nach Maßgabe der Regelungen unter § 7 der Satzung,
– die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
– die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,
– die Zustimmung zur Einrichtung einer Gesch.ftsführung durch den Vorstand gemäß § 10 der Satzung,
– Stellungnahme zu einer vom Vorstand beabsichtigten Änderung der Satzung gemäß § 16, Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Auflösung der Stiftung gemäß § 17
der Satzung.
§ 13
Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums
- Die Sitzungen des Kuratoriums werden durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag des Vorstandes
einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann in Eilfällen verkürzt werden.
- Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter das vorsitzende
Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied.
- Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann das Kuratorium auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, z.B. im
schriftlichen Umlaufverfahren.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes
bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes.
§ 14
Ehrenamt
- Die Mitglieder der fakultativ einzurichtenden Gesch.ftsführung erhalten eine Vergütung nach Maßgabe ihres
Anstellungsvertrages.
- Alle anderen Mitglieder von Stiftungsorganen sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen
entstandenen und nachgewiesenen Auslagen.
§ 15
Rechnungsjahr und Jahresabschluss
- Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rechnungsjahr endet am 31.12.2009.
- Der Vorstand hat innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres den Jahresabschluss und den Jahresbericht
über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen und bei der Stiftungsaufsicht einzureichen.
- Der Vorstand kann die Jahresrechnung auch durch einen Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer prüfen lassen.
§ 16
Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können vom Vorstand nach Anhörung des Kuratoriums mit einer Mehrheit
von 2/3 der satzungsgemäßen Stimmen beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde.
§ 17
Vereinigung und Auflösung
- § 16 gilt auch für Beschlüsse über die Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und über ihre
Auflösung.
- Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine vom
Stiftungsvorstand zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne
des § 2 der Satzung zu verwenden hat.
§ 18
Unterrichtung und Auskunft des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse
über Satzungsänderungen, über die Vereinigung mit einer anderen Stiftung und über die Auflösung der
Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Vor Satzungsänderungen, die den Zweck der
Stiftung betreffen, ist eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 19
Stiftungsaufsicht
- Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
- Die Stiftungsaufsicht ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Änderungen in der
Zusammensetzung der Stiftungsorgane sind ihr umgehend anzuzeigen.
§ 20
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am Tag nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.
Wettenberg, den 15.12.2009
Herwig Bender